Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH kann man Wartung und Inspektion von Gebrauchtwagen auch in einer freien Werkstatt vornehmen lassen, ohne die Garantie zu verlieren aber die Meinungen gehen dabei nochimmer auseinander....
Bei Neufahrzeugen verliert der Kunde oft seine Ansprüche aus der Herstellergarantie, da es sich um ein freiwilliges Leistungsversprechen des Herstellers oder Importeurs handelt.
Fahrzeughersteller können zudem Kulanzleistungen verweigern, wenn das Auto in freien Werkstätten gewartet oder repariert wurde.
Die gesetzliche Sachmängelhaftung von zwei Jahren bei Neuwagen wird aber hiervon nicht berührt.
Klauseln, die Garantieansprüche an Arbeiten in Vertragswerkstätten des Herstellers binden, verstoßen gegen das deutsche AGB-Recht und sind unwirksam.
Voraussetzung für die Nutzung einer freien Werkstatt ist, dass sie die Arbeiten fachgerecht nach Herstellervorgaben durchführt. Das sollte zur Sicherheit auf der Rechnung vermerkt werden.
Aber Recht haben und bekommen ist auch noch ein Unterschied.
Hatte auch keinen Anspruch auf Reparatur bei Rost an der Heckklappe meines E61, weil es trotz regelgerechter Ispektionen nach 5 Jahren noch nicht zur Durchrostung gekommen war...