Beiträge von saftschubse

    Moin'


    War grade beim Tüv, weil es mir keine Ruhe gelassen hat. Mein Lenkrad ist so wie es jetzt ist Abnahmefrei. Der Durchmesser des Lenkrades und die Grundform ohne Bezug wurde nicht verändert. Abflachen, wenn nur durch ab und aufpolstern geschieht ist ebenfalls erlaubt, aber an der Umschäumung des Lenkrades darf nicht gehobelt werden.
    Wichtig ist in jedem Fall, dass die Lenkeinrichtung sicher zu bedienen ist. Es darf nicht rutschig und der Bezug muss fest mit dem Lenkradgrundkörper verbunden sein.


    Lenkradfelle sind nicht erlaubt und stellen einen Tüv relevanten Mangel dar.


    Aufpolstern darf nur soweit erfolgen wie das Lenkrad sauber vom Durchschnittsfahrer gegriffen werden kann.

    Auch interessant.


    http://www.bernd-huppertz.de/FHS%20Download/Zulassung%20Download/Erl%C3%B6schen%20BE%20PPT.pdf



    Demnach ist alles gut und man kann es machen. Als ich das Lenkrad ab hatte, habe ich auch keine explizite E - Nummer auf dem Lenkrad gesehen. Wenn das zulassungstechnisch relevant wäre, dann müsste eine drauf sein. Oder liege ich da falsch. Auf den Scheinwerfer, Bremsbelägen und Leuchtmitteln ist ja auch eine drauf.

    Laut STVZO dürfte man am Lenkrad nichts abnehmen müssen.


    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
    B. FahrzeugeIII. Bau- und Betriebsvorschriften§38 Lenkeinrichtung<img src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" alt="" align="left" /> (1) Die Lenkeinrichtung muss leichtes und sicheres Lenken des Fahrzeugs gewährleisten; sie ist, wenn nötig, mit einer Lenkhilfe zu versehen. Bei Versagen der Lenkhilfe muss die Lenkbarkeit des Fahrzeugs erhalten bleiben.<img src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" alt="" align="left" /> (2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen, mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie ihre Anhänger müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.<img src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" alt="" align="left" /> (3) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 den Vorschriften über Lenkanlagen entsprechen, die nach Absatz 2 für Lastkraftwagen anzuwenden sind.<img src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" alt="" align="left" /> (4) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 entsprechend den Baumerkmalen ihres Fahrgestells entweder den Vorschriften, die nach Absatz 2 für Lastkraftwagen oder nach Absatz 3 Satz 1 für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen angewendet werden dürfen, entsprechen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 den Vorschriften, die nach Absatz 2 für Lastkraftwagen anzuwenden sind, entsprechen.

    Nee, lief über Garantie. Meine wurde nachträglich eingebaut. Schau mal nach Thermotop Evo und Wartungsanleitung in der Kugel. Da findest du sowas. Sollte auch jeder Webasto Einbaupartner da haben. Die können die auch auslesen und anhand des Widerstandes feststellen ob der Fritte ist.



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